Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters.
Die Mietsache wird von dem Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet.
Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverades und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen.
Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietern die bei der Volltankung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Das Fahrzeug kann durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.
Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Bei gewerblicher Warenbeförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten.
Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so werden hiermit die Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen.
Die Mieter sind verpflichtet, das Motoröl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
Das Fahrzeug darf nur von den Mietern, deren angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (gültige Fahrerlaubnis). Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten.
Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind.
Bei Auslandsfahrten (die erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenen Einzel- oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug für motorsportliche Veranstaltungen zu nutzen, darunter fallen auch sämtliche Rennstrecken. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass es nicht zu übermäßigem Verschleiß kommt.
Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters auf der Vorderseite des Mietvertrages.
Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.
Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten bei der Station dem Vermieter zurückzugeben.
Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.
Der Vermieter ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen vertragliche Pflichten das Fahrzeug ohne jegliche Vorwarnung auf Kosten des Mieters abzuholen und in Besitz zu nehmen (z.B. Nichtzurückführen, Fahren auf Rennstrecken, unerlaubte Weitervermietung).
3.1 Versicherung, Haftung: Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter uneingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nicht.
3.2 Wartung: Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
3.3 Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,- Euro ohne Rücksprache beauftragen. Bei höheren Kosten ist die telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.
3.4 Technischer Defekt: Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen.
4.1 Die Mieter haften dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit entstanden sind, sowie für Schäden aufgrund unrichtiger Kraftstoffbefüllung.
4.2 Haben die Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit, Alkohol, Unfallflucht) in vollem Umfang.
Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen eine Bearbeitungsgebühr gemäß Preisaushang.
5.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages verstoßen hat oder in Zahlungsverzug gerät.
5.7 Stornierung: Wird die Buchung vier Wochen bis eine Woche vor dem Termin vom Mieter storniert, ist die Anzahlung als Stornogebühr zu erheben. Ab einer Woche vor dem Termin wird der gesamte Mietpreis erhoben. Bei Umlegung der Buchung reduzieren sich die Gebühren um die Hälfte.